Der Unterschied zwischen Darlehen und Krediten liegt in der Höhe der Darlehenssumme und der Laufzeit. Wirkliche Definitionen gibt es hier nicht.
In aller Regel liegt die Höhe der geliehenen Summe mindestens im fünfstelligen Bereich. Daher werden Darlehen nur vergleichsweise selten von Privatleuten vergeben, obwohl dies durchaus möglich ist.
Denn auch Privatpersonen können Geld in beliebiger Höhe zu beliebigen Konditionen verleihen. Die einzige Bedingung: Ein korrekter Darlehensvertrag.
Ein Darlehensvertrag unter Privatleuten stellt einerseits sicher, dass der Darlehensgeber seine Forderungen zurückbekommt, und versichert dem Darlehensnehmer, dass dieser sein Darlehen auf die vorher festgelegte Weise begleichen kann. Hier sind vor allem die Laufzeit und die Höhe der Zinsen von Bedeutung. Grundsätzlich können die gesamten Konditionen auch mündlich erfasst werden. Kommt es jedoch zu einer Meinungsverschiedenheit, haben weder Geldgeber noch Geldnehmer juristisch wertvolle Mittel, um den Streit beizulegen. Gleichzeitig gibt es keine Formvorschrift für einen Darlehensvertrag: Das heißt dass der Vertrag auf beliebige Weise geschlossen werden kann. So reichen einigen Personen bereits wenige Zeilen für die Klärung der Konditionen, während andere Darlehensgeber lieber auf Nummer sicher gehen und jede Einzelheit schriftlich festhalten.
Natürlich können die Beteiligten den Darlehensvertrag mit Hilfe eines Juristen abschließen und sich somit absichern. Generell ist das Verfassen eines solchen Vertrags jedoch keineswegs schwierig, es gibt jedoch bestimmte Mindestangaben, welche in jedem Falle beachtet werden sollten. Folgende Inhalte sind dabei zwingend notwendig:
Aus dem ersten Punkt des Vertrags muss eindeutig hervorgehen, dass es sich um einen Darlehensvertrag handelt. Der Grund: Es gab bereits Fälle, in denen ein Darlehensnehmer bei einem Rechtsstreit behauptete, dass es sich um geschenktes Geld handelt. Geschenktes Geld muss natürlich nicht zurückgezahlt werden. Daher sollte explizit erwähnt werden, dass ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer ein Darlehen gewährt. Beide müssen namentlich genannt werden und auch die Höhe der Darlehenssumme sollte Erwähnung finden.
Natürlich wird der Darlehensgeber für sein Geld entsprechende Zinsen verlangen. Diese müssen ebenfalls explizit angegeben werden. Ein Darlehen hat hierbei immer eine feste Verzinsung, die sich auch bei mehrjährigen Verträgen nicht ändert. Die Höhe der Zinsen sollte mit dem Zusatz p.a. für „per annum“ angegeben werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Verzinsung sollte sich im Rahmen des aktuellen Zinsniveaus bewegen und Angebote normaler Kreditbanken nicht allzu weit übersteigen. Generell haben die Beteiligten hier jedoch relativ freie Hand.
Ebenfalls erwähnt werden sollte die Art der Tilgung des Darlehens. Hier gibt es die meisten Streitigkeiten: So kann ein Darlehen einfach mit monatlichen Zahlungen getilgt werden, bis die Summe komplett zurückgezahlt ist oder beliebige andere Regelungen vorsehen. Denkbar wäre zum Beispiel eine monatliche Tilgung bis zur Hälfte des Gesamtbetrags, dessen Rest dann in einer Zahlung an einem bestimmten Stichtag beglichen werden muss. Ebenfalls möglich sind regelmäßige Zahlungen in vierteljährlichen oder halbjährlichen Intervallen. Schwierigkeiten bereitet oftmals die Möglichkeit vorzeitiger Tilgungen. Diese können entweder vom Darlehensnehmer oder vom Darlehensgeber verlangt werden. Werden keine Angaben zur Tilgung gemacht, kann der Darlehensgeber die Rückzahlung des kompletten Darlehens innerhalb einer dreimonatigen Frist verlangen. In einem anderen Fall möchte der Darlehensnehmer den Vertrag vielleicht vorzeitig ablösen, womit der Geldgeber auf Zinseinnahmen verzichten würde. Diese Möglichkeit muss daher explizit genannt werden. Andernfalls gelten die vereinbarten monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Zahlungen.
Gerade bei Darlehen, die sich in anderen Größenordnungen bewegen als Kleinkredite, sind Sicherheiten wichtig. Diese können im privaten Darlehensvertrag festgehalten werden. So können die Beteiligten vereinbaren, dass bei einem Zahlungsausfall bestimmte Sachwerte des Kreditnehmers in das Eigentum des Kreditgebers übergehen. Denkbar wären Einrichtungsgegenstände, Autos oder Immobilien. Der Wert der Sicherheiten sollte der Höhe des Darlehens entsprechen.
Diese werden gerne vergessen und sind dennoch wichtig: In den sogenannten Schlussbestimmungen werden vor allem der Erfüllungsort und der Gerichtsstand des privaten Darlehensvertrags genannt. Außerdem ist der Vertrag natürlich nur mit den Unterschriften der Beteiligten gültig. Dabei müssen diese explizit als Darlehensgeber und Darlehensnehmer genannt werden.
Mit all diesen Angaben sind Darlehensverträge unter Privatleuten juristisch sicher. Sie haben den Vorteil, dass sowohl Geldgeber als auch Geldnehmer die Konditionen einvernehmlich und detailliert geklärt haben und Streitigkeiten somit nur selten vorkommen werden. Natürlich sollte besonders der Darlehensgeber auf die Zahlungsfähigkeit des Darlehensnehmers achten: Eine Schufa-Auskunft, wie sie bei Banken üblich ist, ist hier leider nicht möglich. Dennoch können vorher Nachweise über das Gehalt oder Kontoauszüge des Finanzierungsnehmers verlangt werden.